Frauenquote im Wahlgesetz

Bozen, den 19.03.2002

Chancengleichheit: Lange prüfen, um nicht zu handeln, dies scheint die Strategie des Landeshauptmanns. Wie bereits bei der Unterhaltsvorschussstelle will der Landeshauptmann nun auch die Einführung einer Frauenquote im Wahlgesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüfen lassen. Dabei ist die rechtliche Lage unzweifelhaft. Die Grünen fordern den Landeshauptmann auf, sich an das reformierte Autonomiestatut zu halten, das im neuen Artikel 47 klar das Ziel definiert, dass Frauen und Männer in gleichem Maße in den Institutionen vertreten sind.

Der reformierte Artikel 47 des Autonomiestatutes spricht eine klare Sprache: "Um zu erreichen, dass beide Geschlechter in gleichem Maße vertreten sind, werden mit genanntem Landesgesetz (Wahlgesetz für den Landtag) paritätische Bedingungen für die Teilnahme an den Wahlen gefördert." Ähnliches formuliert das Föderalismusgesetz (Art. 117, Abs. 7: "Le leggi regionali promuovono la parità tra donne e uomini alle cariche elettive").

Die gesetzliche Voraussetzung für die Einführung einer Frauenquote für die Landtagswahl ist also klar gegeben. Eine neuerliche Überprüfung, wie sie Landeshauptmann Durnwalder angekündigt hat, ist unnötig. Da der Landeshauptmann in anderen Fällen nicht so zögerlich reagiert, wenn es darum geht, für das Land neue Kompetenzen zu erwerben, kann dieser neue Zug nur so interpretiert werden, dass juridische Unsicherheiten den wahren Sachverhalt verbergen sollen: die SVP-Männer fürchten die Einführung einer Frauenquote, weil sie (unliebsame) Konkurrenz fürchten.

Die Grünen stehen klar zur neuen Bestimmung im Autonomiestatut: Wer erreichen will, dass in Zukunft Frauen und Männer in gleichem Maße in den Institutionen vertreten sind, muss selbstverständlich auch dafür Sorge tragen, dass Frauen und Männer in gleichem Maße auf den Kandidatenlisten vertreten sind. Diese Bestimmung ist im neuen Wahlgesetz zu verankern.

Cristina Kury