Adresse: 39100 Bozen, Pfarrplatz 31
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E-Mail: landesleitung@kvw.org
Kontaktperson Dr. Maria Sparber
Arbeitsteam: Landesausschuß der Frauen
Er ist jeweils 3 Jahre im Amt und setzt sich zusammen aus:
Derzeit sind dies die Interssengruppe für Verwitwete und Alleinstehende, die Berufsgruppen der Hebammen und der Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe
Tätigkeiten, Initiativen, Leistungen
Als eigenständige Struktur innerhalb des Verbandes verfolgen die Frauen im KVW das Ziel, auf die spezifischen Anliegen der Frauen in unserer Gesellschaft aufmerksam zu machen und sich dafür einzusetzen. Dies erfolgt u.a. durch die Auseinandersetzung mit
Themen wie:
Das Engagement zeigt sich in
Zielgruppe: Frauen
12.03.2001
Edith Windegger führte zu diesem Thema ein Gespräch mit Christine Staffler, Gleichstellungsrätin und Gewerkschafterin der Landesbediensteten im ASGB
Kompass: Welches sind die wesentlichen Neuerungen des Elternurlaubsgesetzes?
Staffler: Beim obligatorischen Mutterschaftsurlaub ist die verpflichtende Arbeitsenthaltung von 5 Monaten gleichgeblieben. Dieser kann nun aber in flexibler Form verwendet werden, nicht nur wie bisher 2 Monate vor und 3 Monate nach der Geburt, sondern jetzt auch 1 Monat vor und 4 Monate nach der Geburt. Neu ist auch, wenn ein Kind vor dem voraussichtlichen Geburtstermin geboren wird, kann der nicht vor der Geburt genossene Mutterschaftsurlaub nach der Geburt angehängt werden. Ebenfalls neu ist, dass nach der Geburt der Vater den obligatorischen Mutterschaftsurlaub von 3 Monaten in bestimmten Fällen beanspruchen kann z.B. wenn die Mutter stirbt, schwer erkrankt oder wenn der Vater ausschließlich das Sorgerecht hat. Voraussetzung ist allerdings eine Berufsausübung, die die Gesundheit der Mutter und das Kind nicht beeinträchtigen.
Kompass: Welche Regelung gilt für den fakultativen Wartestand und bei Krankheit des Kindes?
Staffler: Beim fakultativen Wartestand ist jetzt neu, dass dieser das 1. Mal als Elternwartestand konzipiert ist.
Bis heute hat man die Frau als Arbeiterin als potenzielle Mutter klassifiziert, jetzt spricht man das erste Mal auch vom arbeitenden Vater.
Der fakultative Wartestand ist ein individuelles Recht für jedes Elternteil und kann bis zum 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht werden. Gemeinsames Höchstausmaß für beide Elternteile sind 10 bzw. 11 Monate, wobei ein Elternteil individuell nicht mehr als 6 Monate beanspruchen kann. Um das Höchstmaß von 11 Monaten zu erreichen, muss der Vater mindestens 3 Monate davon beanspruchen und wird dann mit einem weiteren Monat "belohnt".
Alleinerziehenden steht ein Höchstausmaß von 10 Monaten zu. Die Bezahlung liegt bei 30% für die ersten 6 Monate bis zum 3. Lebensjahr des Kindes. Die restliche Zeit wird nur dann bezahlt, wenn das individuelle Einkommen des Gesuchstellers geringer als das 2,5fache der INPS Mindestrente ist (ca. 23,5 Mio.).
Der Kündigungsschutz bis zum 1. Lebensjahr des Kindes gilt für Mutter und Vater.
Bei Krankheit des Kindes gilt nun folgende Regelung:
Beide Elternteile haben uneingeschränkt abwechselnd das Anrecht auf diese unbezahlte Arbeitsenthaltung innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes. Vom 3. bis 8. Lebensjahr stehen jedem Elternteil 5 Tage pro Jahr zu.
Die täglichen Ruhepausen bis zu 2 Stunden im 1. Lebensjahr des Kindes stehen nun auch dem arbeitenden Vater zu, wenn die Mutter selbständig erwerbstätig ist und sie nicht nutzen kann oder als unselbständig Erwerbstätige darauf verzichtet. Adoption und Anvertrauung von Kindern: Es steht ein obligatorischer Mutterschaftsurlaub von 3 Monaten ab Eintritt des Kindes in die Familie zu, sofern es nicht älter als 6 Jahre ist.
Für den fakultativen Wartestand gelten die gleichen staatlichen Bestimmungen wie bei Geburt eines Kindes. Wenn es zwischen 6 und 12 Jahren alt ist, kann dieser in den ersten 3 Jahren ab Eintritt des Kindes in die Familie beansprucht werden.
Kompass: Wo liegen nun die Schwierigkeiten der Übernahme dieses Staatsgesetzes in Südtirol für die öffentlichen Bediensteten?
Staffler: Für den öffentlich Bediensteten kommt das staatliche Gesetz nur insofern zur Anwendung, wenn es die geltenden vertraglichen Regelungen nicht sprengt. So kann bis heute ein/e Landesbediensteter/e den fakultativen Wartestand nur nach den "alten" staatlichen Bestimmungen beanspruchen.
Die Flexibilisierung bis zum 8. Lebensjahr des Kindes, die unbegrenzte Teilbarkeit und auch das gemeinsame Höchstausmaß von 10 bzw. 11 Monaten kann ein berufstätiger Vater oder eine berufstätige Mutter im Landesdienst zur Zeit noch nicht beantragen.
Große Verlierer sind sicherlich die Alleinerzieherinnen, die das Höchstausmaß von den 10 Monaten wie auf staatlicher Ebene nicht nutzen können.
Für die ca. 24.000 Angestellten im öffentlichen Dienst wird zur Zeit an einem Arbeitspapier gearbeitet, das dann noch auf bereichsübergreifender Vertragsebene verhandelt werden muss. Die große Herausforderung ist dabei, die für unsere eher konservative Gesellschaft traditionell verankerte klare Rollenverteilung zwischen Vater und Mutter mit dem neuen Gedanken des Staatsgesetzes der Prämierung des Vaters bei Kindererziehung zu vereinbaren. Zudem muss sich nun auch der Arbeitgeber mit der Herausforderung der arbeitenden Väter auseinandersetzen, die ihre Rechte geltend machen wollen.
Ich hoffe, dass sehr viele Väter diesen freiwilligen Wartestand beanspruchen und somit auch die Wertschätzung der Gesellschaft gegenüber der Kindererziehung zunimmt und schlussendlich dem Kinde zugute kommt.
Interview: Edith Windegger
05.03.2001
Ausgehend vom Vorschlag einer Erziehungspension, haben sich die Frauen im KVW ausführlich mit dem Thema Rente für Frauen beschäftigt. Nachdem die Hausfrauenrente in Zukunft nicht mehr Anwendung finden wird, muss ein neues Modell entwickelt werden. Dabei sehen die Frauen im KVW beim Vorschlag der Erziehungspension, der von Regionalassessor Theiner vorgelegt wurde, einige Schwachstellen.
Grundsätzlich sollen allen Hausfrauen und -männern, die keiner Erwerbsarbeit nachgehen und somit auch keine Pflichtversicherung haben, zu einer Rente verholfen werden. Die Einzahlung soll zu einem Teil durch die öffentliche Hand erfolgen und zum anderen von der Frau/dem Mann selber. Zum Unterschied von der bisherigen Hausfrauenrente, wo unabhängig von Einkommen und Vermögen jede gleich viel eingezahlt hat, soll die Einzahlung nach sozialen Kriterien erfolgen: also sowohl der öffentliche Beitrag als auch der vom einzelnen eingezahlte Betrag soll sich danach richten.
Die Frauen im KVW sind der Meinung, dass jede/r, der/die für eine Wohngemeinschaft sorgt, der Versicherung beitreten kann. Somit wären auch jene Frauen nicht ausgeschlossen, die keine Kinder haben oder bei denen die Geburt schon längere Zeit zurück liegt. Jedoch sollten Erziehungs- und Pflegezeiten berücksichtigt werden und in Form von Geld ihren Niederschlag finden. Auch dieser Beitrag der öffentlichen Hand sollte nach der sozialen Bedürftigkeit gestaffelt sein.
Der bisher vorliegende Vorschlag der Erziehungspension berücksichtigt weder Pflegezeiten noch die soziale Bedürftigkeit, zeigt sich die Vorsitzende der KVW-Frauen Erika Christandl enttäuscht. Außerdem können berufstätige Mütter durch dieses System ein zweite oder gar dritte Rente erhalten (neben der Pflichtversicherung und - falls beigetreten - der Zusatzversicherung beim Pensplan). Gleichzeitig würden andere Frauen durch den Rost fallen bzw. bei zwei Kindern nur eine sehr geringe Rente erhalten. Da sich im Leben einer jungen Frau noch viel ändern kann, muss für sie jederzeit die Möglichkeit bestehen, das eingezahlte Geld im Fonds für eine Weiterversicherung bei der Nisf/Inps zu verwenden.
Die Frauen im KVW haben ihre Stellungnahme zur "Erziehungspension" dem Regionalassessor Richard Theiner zukommen lassen und auch Vorschläge erarbeitet, wie sie sich eine Rente für Hausfrauen/-männer und Mütter vorstellen. "Da Änderungen immer Unsicherheiten in der Bevölkerung erzeugen, muss gut überlegt, wie die jetzige Hausfrauenrente abgeändert wird und wie die Übergangskriterien aussehen", fasst Erika Christandl die Gespräche zusammen.
23.11.2000
Die Frauen im KVW sehen die Vorsorgemaßnahmen der Region (Geburtengeld, Erziehungsgeld und Hausfrauenrente) als wichtige Maßnahmen zur Förderung der Familie.
Es ist jedoch für viele nicht nachvollziehbar, warum ab dem 8. Juni 2001 mindestens ein Jahr vor der Geburt dem Vorsorgepaket beigetreten werden muss, während zwischen 9. Dezember diesen Jahres und 8. Juni 2001 der Beitritt sechs Monate vor der Geburt möglich ist. Die Erklärung, dass es sich um eine Vorsorge und keine Fürsorge handelt, macht die Sache für die Frauen nicht einfacher. Woher soll eine Schülerin oder Studentin, die keine Schwangerschaft plant, diese Termine kennen? Die Bestimmungen sind der Allgemeinheit nicht näher bekannt, solange sie nicht direkt davon betroffen sind.
Ziel der Region sollte es doch sein, mit der Gesetzgebung in diesem Bereich möglichst viele Frauen mit einzubeziehen, so die Meinung der Frauen im KVW.
In den letzten Wochen war wiederholt davon die Rede, dass die Hausfrauenrente in der heutigen Form nicht haltbar ist. Die Frauen im KVW rufen die Verantwortliche auf, bei dem geplanten neuen Konzept für eine Altersrente für Hausfrauen folgendes zu berücksichtigen:
13.12.2000
Kürzlich trafen sich die KVW Frauen mit Sabina Kasslatter Mur, Landesrätin für Schule und Berufsbildung. Dabei wurden wichtige Anliegen seitens der KVW Frauen und neue Möglichkeiten der Zusammenarbeit besprochen.
Die Landesvorsitzende der Frauen im KVW, Erika Christandl, brachte insbesondere drei Schwerpunkte zur Sprache. Die Hauptanliegen der Frauen betreffen ihre berufliche, politische und soziale Stellung, sowie Aus- und Weiterbildung.
Es geht hier um die Anerkennung der Kindererziehungszeiten für Frauen: ein Wunsch ist es, diese für Frauen unbedingt auf drei Jahre pro Kind auszudehnen, mit Unterstützung der öffentlichen Hand. Auch die Hausfrauenrente ist zur Zeit für viele Frauen im Land ein großes Problem, da keine soziale Staffelung vorhanden ist: sozial Schwächere zahlen gleiche Beträge wie wirtschaftlich besser gestellte Frauen. Viele junge Frauen und Mütter können kein Geburtengeld beziehen, da die Regelung vorsieht, dass mindestens ein Jahr vor einer eventuellen Schwangerschaft dem Vorsorgepaket beigetreten werden muss, um Anspruch auf das Geld zu haben.
Kasslatter Mur sagte den Frauen des KVW ihre Unterstützung zu, wobei sie betonte, dass ihr die soziale Absicherung der Frauen am Herzen liege. Frauen leisten sehr viel und wertvolle Erziehungsarbeit; oft betreuen sie zusätzlich noch Pflegefälle im Haus. Einrichtungen wie Tagesmutterstellen, flexiblere Öffnungszeiten der Kindergärten und auch Sommerkindergärten sollen berufstätigen Eltern in Zukunft noch mehr entgegenkommen. Laut Landesrätin Kasslatter Mur soll jede Frau eine freie Entscheidung diesbezüglich anpeilen. Es braucht aber auch geeignete, den Frauen entgegenkommende Rahmenbedingungen.
Ein Schwerpunkt diesbezüglich stellt die Ausbildung der Frauen dar. Es gibt verschiedene Initiativen im Bereich des Wiedereinstiegs von Frauen ins Berufsleben, so Kasslatter-Mur; besonders im handwerklichen Bereich sind noch reichlich Ressourcen vorhanden. Ebenso gilt es, die Projekte des europäischen Sozialfonds wahrzunehmen und auszunutzen. Frauen können zur Zeit vom ausgezeichneten Arbeitsmarkt in Südtirol profitieren, sie sollen animiert werden, diese zusammen mit den vielen verschiedenen Ausbildungsmöglichkeiten für sich und ihre Zukunft im Beruf aufzugreifen. Auch die verschiedenen Fachschulen im Lande sollen so weiter entwickelt werden, dass sie als Alternative zur Reifeprüfung mit anderen Schulen mithalten können.